Satzung

§ 1: Name, Sitz und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Ehemaligen und Freunde des Friedrich-Eugens-Gymnasiums e. V.“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sitz des Vereins ist Stuttgart; der Verein ist in das Vereinsregister Stuttgart eingetragen.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung folgender gemeinnütziger Zwecke:
    • Förderung der Erziehung
    • Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die ideelle und materielle Förderung des Friedrich-Eugens-Gymnasiums
    • den Ausbau der Bildungseinrichtung der Schule
    • die Unterstützung begabter und würdiger Schüler
    • die Gewährung von Zuschüssen zu Schullandheimaufenthalten und Studienreisen
    • die Pflege des Zusammenhalts unter seinen Mitgliedern.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2: Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:
    1. ehemalige Schüler der Friedrich-Eugens-Oberrealschule, der Friedrich-Eugens-Oberschule, des Friedrich-Eugens-Gymnasiums
    2. die Eltern der Schüler des Friedrich-Eugens-Gymnasiums
    3. Lehrer, die an der Schule tätig waren oder sind
    1. Freunde der Schule
  2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
  3. Über die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung durch zwei Drittel Mehrheit.
  4. Die Mitgliedschaft kann nur in schriftlicher Form und nur zum Jahresende gekündigt werden, ohne Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  5. Der Verein kann für die Vereinsmitglieder eine Versicherung gegen finanzielle und haftungsrechtliche Risiken abschließen, die sich für die Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein ergeben können.

§ 3: Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 4: Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal zur Entgegennahme des Kassen- und Geschäftsberichts einberufen.

Sie kann außerdem einberufen werden, wenn es im Vereinsinteresse geboten erscheint oder von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, 14 Tage vor der Zusammenkunft durch den Vorsitzenden.

Die Mitgliederversammlung bestimmt auf ein Jahr einen Rechnungsprüfer, nimmt den Kassen- und Geschäftsbereicht des Rechners entgegen, entlastet und wählt den Vorstand, kann Richtlinien für die Vereinsarbeit aufstellen und beschließt über die Höhe der Mitgliedbeiträge, über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag an Vereinsmitglieder und Nicht-Vereinsmitglieder eine beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein verleihen.

Über die Mitgliedsbeiträge und über Satzungsänderungen wird mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder, über Vereinsauflösung mit zwei Drittel aller Mitglieder beschlossen, alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über jede Tagung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen, die vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist.

§ 5: Der Vorstand

Den Gesamtvorstand bilden:

  1. der Vorsitzende
  2. der stellvertretende Vorsitzende
  3. der Schriftführer
  4. der Rechner
  5. bis zu 5 Beisitzer

Als stellvertretender Vorsitzender ist der jeweilige Leiter der Schule, als einer der Beisitzer ein Mitglied des Lehrerkollegiums zu bestellen. Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand i. S. von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, je alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und befindet über die Verwendung der eingegangenen Beiträge und Spenden nach pflichtgemäßem Ermessen.

Über die Vorstandsitzung hat der Schriftführer Niederschriften zu fertigen.

§ 6: Verwendung der Mittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Dr.-von-Frisch-Stiftung (Stiftung zu Gunsten des Friedrich-Eugens-Gymnasiums, Stiftung Nr. 9, Stadt Stuttgart), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 8: Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.